§ 8   Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen

Macht  ein  Betroffener  gegenüber  einer  nicht-öffentlichen  Stelle  einen
Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  einer  nach diesem Gesetz oder anderen
Vorschriften   über   den   Datenschutz   unzulässigen   oder    unrichtigen
automatisierten  Datenverarbeitung  geltend und ist streitig, ob der Schaden
die Folge eines von der speichernden Stelle zu vertretenden  Umstandes  ist,
so trifft die Beweislast die speichernde Stelle.



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